Heimversorgung

Was ist der Vorteil der Heimversorgung für Patienten und Heime?
Welche Pflichten hat die Apotheke?

 

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Rechtlicher Hintergrund der Heimversorgung

2003 trat das Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) §12a in Deutschland in Kraft. Dieses Gesetz erlaubt es, einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen Apotheken und Heimen und Pflegeeinrichtungen zu schließen, wenn die in §12 Absatz 1 verankerten Punkte erfüllt sind:

  1. die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
  2. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind,
  3. die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
  4. der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
  5. der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt
                                      

 (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Was ist das Ziel der Heimversorgung?

Das Ziel dieser gesetzlichen Vorschriften ist es, die wachsende Anzahl von Bewohnern von Pflege- und Altenheimen besser mit Arzneimitteln zu versorgen. Die Versorgung findet durch die öffentliche Apotheke statt, die den Heimversorgungsvertrag mit dem Träger der Pflegeeinrichtung geschlossen hat.

Es können auch mehrere Apotheken einen Heimversorgungsvertrag mit einer Einrichtung abgeschlossen haben. Allerdings müssen in diesem Fall die Zuständigkeitsbereiche klar abgegrenzt sein.

Der Vorteil der Heimversorgung für die Pflegeeinrichtung und seine Bewohner

Dem Träger eines Heimes ist es überlassen, ob er einen Heimversorgungsvertrag mit einer oder mehreren Apotheken abschließt. Er kann sich auch dagegen entscheiden. Selbst wenn ein Heim einen gültigen Vertrag mit einer Apotheke hat, so haben die Bewohner des Heimes immer noch die freie Apothekenwahl.

Die Vorteile eines Heimversorgungsvertrages für die Pflegeeinrichtung und seine Bewohner liegen ganz klar auf der Hand.
Stimmt der Heimbewohner der Versorgung durch die Apotheke zu, so erleichtern sich die Abläufe für beispielsweise die Dauermedikation oder Medikamentenumstellung immens.
Auch für die Pflegeeinrichtung selbst hat der Versorgungsvertrag große Vorteile:

  1. Die Lieferung der Medikamente ist bewohnerspezifisch zusammengestellt – der Zuordnungsaufwand und das Risiko von Wechselwirkungen wird minimiert 
  2. Dauermedikationen werden automatisch geliefert 
  3. Der Abrechnungs- und Prüfaufwand wird minimiert 
  4. Das Pflegepersonal wird regelmäßig geschult 
  5. Informationen zu Medikamenten, Dosierungen und der Einnahme sind leichter erhältlich

Pflichten der Apotheke bei der Heimversorgung

Hat eine Apotheke einen Heimversorgungsvertrag abgeschlossen, so hat sie verschiedene Pflichten zu erfüllen:

  • Gewährleistung der vorschriftsgemäßen Arzneimittelversorgung der Einrichtungsbewohner
    Es ist Aufgabe der Apotheken, dafür zu sorgen, dass es bei den verschriebenen Medikamenten eines Heimbewohners nicht zu Wechselwirkungen kommt. Oftmals ist hier eine Anpassung notwendig, wenn es zu Verordnungen durch verschiedene Ärzte kommt, wie zum Beispiel durch den Haus- und den Facharzt. Auch kümmert sich die Apotheke, ob die Medikamente angemessen dosiert sind, und wann sie die beste Wirksamkeit entfalten, also auch in welcher Dareichungsform und wann sie zu verabreichen sind.
  • Lieferung der bestellten Arzneimittel in das Heim
    Die Apotheke ist auf Wunsch für die Versorgung der Dauermedikation zuständig. Sie stellt Kontakt zum behandelnden Arzt her für die Rezeptbestellung. Ist eine Medikamentenumstellung oder eine akute Medikation notwendig, so liefert die heimversorgende Apotheke unverzüglich.
  • Patientenindividuelle Zusammenstellung der Medikamente
    Die heimversorgenden Apotheken stellen vor der Auslieferung der Medikamente an die Heime patientenspezifische Pakete zusammen. So hat das Heim alle Medikamente eines Bewohners direkt übersichtlich und griffbereit parat.
  • Erfassungspflicht der Heimversorgung
    Die Apotheken sind zu einem genauen Nachweis der gelieferten Medikamente und Arzneimittel verpflichtet. Über diese wird der komplette Abrechnungs- und Prüfaufwand extrem erleichtert.
  • Überprüfung der ordnungsgemäßen Lagerung der gelieferten Medikamente durch die heimversorgende Apotheke
    In regelmäßigen Abständen überprüfen die pharmazeutischen Mitarbeiter der Vertragsapotheke die Verfallsdaten, Lagerhaltung, Dokumentation der Anbruchdaten und ob die medikamentenspezifischen Lagerbestimmungen vom Heimpersonal vor Ort eingehalten werden ( z.B. ob ein Medikament bei richtiger Temperatur gelagert wird). Anhand der BAK-Prüfbögen findet die Dokumentation statt.
  • Information, Beratung und Schulung
    Die pharmazeutischen Mitarbeiter der Apotheke stehen den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal jederzeit beratend zur Seite. Regelmäßige Schulungen und eine enge Zusammenarbeit mit den Ärzten und Fachkräften sorgen dafür,  dass die Medikamentenversorgung der Heimbewohner reibungslos abläuft.

Heimversorgung durch die Zellerthal Apotheke

Die Zellertal Apotheke ist Ihr kompetenter Partner für einen Heimversorgungsvertrag auf Augenhöhe. Wir sind bereits seit Jahren Partner der ortsansässigen Seniorenwohneinrichtung.
Haben Sie Fragen zu Heimversorgungsverträgen oder Abläufen im Alltag, dann kontaktieren Sie uns gerne!

In der Zellertal Apotheke sind wir für Sie da!

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